Gremium是什么意思 《德语助手吧》德汉

在德汉-汉德词典中发现10个解释错误,并通过审核,将获赠《德语助手》授权一个
添加笔记:
<div id="correct" title="在德汉-汉德词典中发现10个解释错误,并通过审核,将获赠《德语助手》授权一个">有奖纠错
?berlieferung
Die Gesetze sind nicht alle überliefert. Die meisten Handschriften enthalten nur die vom Landslov abweichenden Passagen. Einige Handschriften enthalten das Stadtrecht anonymisiert, also ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Stadt. Vollst?ndig erhalten ist die Fassung für die Stadt Bergen.
Novellierungsarbeit
Zusammenhang mit dem Landslov
Als erstes wurde das
(Landrecht) erneuert. Dieses Gesetz deckte die für das ganze Land relevante Rechtsmaterien des Straf- und Zivilrechts ab. Allerdings gab es Rechtsmaterien, die nur für St?dte mit ausgedehntem Handel relevant waren. So verlieh er den St?dten Nidaros, Bergen, Oslo und T?nsberg eigene gleichlautende Stadtrechte. Auch hier wurde die Gesetzgebungsarbeit des K?nigs wesentlich durch den grossen Juristen der damaligen Zeit in Norwegen
massgeblich gestaltet. Das Landslov wurde auf weite Strecken hin übernommen und bildete die Grundlage. Es wurde allenfalls stellenweise den st?dtischen Verh?ltnissen angepasst.
Besonderheiten
Die Besonderheit gegenüber dem Landslov stellen zwei neue Abschnitte dar: das Stadtrecht und das S dafür entfielen die Abschnitte über das Odalsrecht und die Landpacht.
Stadtordnung
Der sechste Teil (baejarskipan) bringt keine Beschreibung der st?dtischen Verfassung, ebenso fehlt eine zusammenfassende Beschreibung der Zust?ndigkeiten und Pflichten der st?dtischen Bediensteten. Vielmehr liegt das Schwergewicht auf polizeilichen Vorschriften.
Stadtregierung
Aber einige organisatorische Vorschriften finden sich doch. So wird das leitende Gremium der Stadt nach deutschem Vorbild ,,Rat“ (Ra?) genannt, wo der Gesetzessprecher und die ra?menn, also die Ratsmitglieder die Stadt regieren. Sie sind geborene Mitglieder des Gesetzes und 12 von ihnen sind Mitglied der l?gretta. Sie sind nicht nur Richter, sie prüfen die Waffen auf dem Waffenthing und die Feuerst?tten und Heizungsanlagen. Sie führten die Aufsicht über die Strassen, Gassen, Landungsbrücken und -stege, überhaupt über das gesamte Bauwesen.
An der Spitze des Rates stand der gjaldkeri, der dem deutschen
entspricht. Eine Person mit seiner Funktion ist in fast allen St?dten nachzuweisen. Angels?chsisch hiess er sculthéta, im Stadtrecht von Schleswig war es der exactor. Er war ursprünglich k?niglicher Beamter, der vor allem die dem K?nig zustehenden Bussen einzutreiben hatte. Sp?ter wurde er Kommunalbeamter, wobei die k?niglichen Funktionen auf den S?sluma?ur (Bezirksamtmann) übergingen. Jetzt wurde der Begriff des gjaldkeri durch das deutsche Lehnwort b?fógiti, b?fógt oder byfouget ersetzt. Ihn unterstand die Hafenpolizei. An ihn wandten sich die Schiffsführer, wenn die Schiffe an Land oder zu Wasser gebracht werden sollten. Wenn er das Rufhorn blies, mussten alle Personen in der Stadt sich einfinden, auch ausw?rtige Kaufleute, wenn sie l?nger als drei Tage in der Stadt weilten. Auch ausl?ndische Kaufleute waren zum Wachdienst verpflichtet. Sp?ter wurden durch besonderes Privileg die deutschsprechenden Kaufleute von der Pflicht befreit.
Der S?sluma?ur hingegen nahm die Rechte des K?nigs wahr, war dessen Bevollm?chtigter und trieb die diesem zustehenden Bussen ein. Er arbeitete eng mit dem Schultheissen zusammen, kontrollierte mit ihm die Feuerzeichen und war am Waffenappell beteiligt. Auch überwachte er wie der Schultheiss die Masse und Gewichte. Ihm unterstand die Wache auf dem Turm der Nikolai-Kirche, die nicht nur für den Brand, sondern auch für den Alarm bei feindlichem Angriff zust?ndig war. Neben dem Schultheiss befasste er sich mit verd?chtigen Schiffsbewegungen, vollstreckte Leibesstrafen und vollzog Exekutionen.
Der dritte wichtige Beamte war der Gesetzessprecher (L?gma?ur). Er war vom K?nig bestellt und dessen Bevollm?chtigter. Wer ihn t?tete (z.B. wegen einer nachteiligen Entscheidung), verfiel der schwersten Acht, aus der man sich nicht durch Busse befreien konnte. Denn das war ein Angriff auf die Rechtsordnung selbst. Der L?gma?ur unterlag dem Entscheidungszwang, d.h. er konnte die Entscheidung einer Rechtssache in seinem Zust?ndigkeitsbereich nicht ablehnen. Schon früher waren die L?gmenn verpflichtet gewesen, zu einer Rechtsfrage Rechtsauskunft zu erteilen. Aber sie waren früher nicht selbst Richter, sondern nur Gutachter. Richter war die Thingversammlung. Jetzt war er auch Richter. Er war h?chste Autorit?t. ?ber ihm war nur noch der K?nig. Wer sich an seine Entscheidung nicht hielt, machte sich strafbar. Allerdings war gegen seinen Urteilsspruch auch ein Antrag auf Entscheidung der Bürgerversammlung m?glich, was eigentlich keine B denn der L?gma?ur wirkte bei dieser Entscheidung mit, indem er den Sachverhalt vortrug und sein Votum abgab. In seiner Obhut befanden sich die Normalmasse und -gewichte. Er berief das Gesetzesthing ein.
Im Stadtrecht wird der Stadt ein eigenes Gesetzesthing, das Gesetze für die Stadt beschliessen konnte, und ein eigener Rechtsausschuss (Gericht, l?gretta) zugestanden. Dieses Thing hat in Bergen übrigens kurz nach 1280 ein Gesetz gegen die Vorherrschaft kontinentaler Handelsh?user beschlossen, das zum Krieg Norwegens mit den Seehandelsst?dten in Nord- und Ostsee führte. (Siehe dazu die Geschichte Norwegens unter ) Das Thing wurde nicht wie auf dem Lande im Freien abgehalten, sondern in Bergen im Saal der Mariengilde. Mitglieder sind je zw?lf M?nner aus jedem Viertel der Stadt. Hinzukommen die M?nner des Stadtrats, die leitenden Beamten und Vertreter des Bischofs. Die L?gretta, die h?chste gerichtliche Instanz innerhalb der Stadt, bestand aus zw?lf Ratsherren und je drei M?nnern aus jedem Stadtviertel. Aber - früher undenkbar - es gab noch einen Rechtszug zum K?nig. Der K?nig als oberster Richter war eine der besonderen Neuerungen der Gesetzesrevision. Auf dem Gesetzesthing war zu verkünden, wie viele Menschen im abgelaufenen Jahr in der Stadt get?tet worden waren.
Die Stadt war ein fylke, also ein Regierungsbezirk, wie die anderen im Lande. Dem Fylkesthing, an dem alle freien M?nner eines Fylke teilzunehmen hatten, entsprach hier das mót, die Bürgerversammlung aller freien Bürger der Stadt, zu der sie durch das Horn des Schultheissen zusammengerufen wurden. Angesichts der grossen Zahl der Teilnehmer muss die Versammlung unter freiem Himmel stattgefunden haben. Die teilnehmenden Richter bekamen eigene B?nke, denn nach alter Auffassung musste ein Richter sitzen. Sie hiessen daher Banksitzer (be?setar). Denn die Bürgerversammlung war auch eine richterliche Instanz für Sachen, die der Gesetzessprecher (l?gma?ur) nicht erledigen und die normale l?gretta nicht hatte beilegen k?nnen. Dafür war dann die l?gretta der Bürgerversammlung zust?ndig.
Die Bürgerversammlung war für eine ganze Reihe von Rechtsakten zust?ndig: Abnahme von Eiden, Sch?tzung von Schmerzensgeld bei Verletzungen, Regelung des Sorgerechts über Unmündige, Vorführung des Diebes mit dem Diebesgut und Vollziehung von K?rperstrafen. Der Beleidigte trug hier die gegen ihn gerichtete Beleidigung vor. Auch die ?chtung einer Person und die Konfiskation des Gutes war Sache der Bürgerversammlung. Auf der Bürgerversammlung wurde der Totschlag kundgemacht, wodurch der ver?chtliche Mordvorwurf abgewehrt werden konnte. Der Freilasser gab bekannt, dass der Freigelassene sein Freilassungsbier abgehalten habe, wodurch er volles Bürgerrecht erhielt. Auf dem mót wurden auch Bussen gezahlt und Vollstreckungsbeamte ernannt, die beispielsweise ein vorschriftswidrig errichtetes Haus einzureissen hatten.
Hier wurden die Entscheidungen des Gesetzesthings verkündet, weshalb das mót nur 8 Tage nach dem Gesetzesthing stattfand.
Bürgerpflichten
Die Bürger waren für die Frei- und Reinhaltung der Strassen und Gassen verantwortlich. Die Breite der freizuhaltenden Verkehrswege war genau vorgeschrieben. Einen ungef?hren Eindruck von Bergen zur damaligen Zeit kann man (neben arch?ologischen Quellen) aus den Vorschriften über den Stadtrundgang des Nachtw?chters und den Vorschriften, wo welche Handwerksbetriebe siedeln dürfen, gewinnen. Die Nachtwache hatte ihre Wachsamkeit durch Rufe an jeder Strassenecke zu beweisen. Nachts herrschte im übrigen Ausgehverbot. Nur Betrunkene sollten von der Wache nach Hause oder ins n?chste Haus gebracht werden, ,,und man lasse ihn da liegen, bis er weiss, wohin er zu gehen hat.“ Zur Rechtsf?higkeit war (wie auch im Landrecht) eine gewisse Trinkfestigkeit erforderlich, der Mann muss ?lfaerr (bierf?hig) sein. In Bergen müssen allerdings die Bes?ufnisse mit den dazugeh?rigen Schl?gereien nach den h?ufigen Beschwerden an der Tagesordnung gewesen sein. Betrunkene hatten auch einen erh?hten Rechtsschutz, eben als Hilflose.
Die Bewohner der Stadt waren wie alle Einwohner Norwegens wehrpflichtig und hatten für ihre vorschriftsm?ssige Bewaffnung nach ihrem Verm?gensstande selbst zu sorgen. Die verm?genslosen Lohnempf?nger hatte im 1. Jahr eine Axt, im 2. Jahr einen Schild und im 3. Jahr einen Speer anzuschaffen. Einmal im Jahr wurde in der Fastenzeit ein Waffenappell (Waffenthing) durchgeführt, wo sich der Schultheiss und die Ratsherren unter Hinzuziehung waffenkundiger M?nner aus dem k?niglichen Gefolge von dem ordnungsgem?ssen Zustand der Bewaffnung überzeugten. Allerdings hatte bereits Kardinal , als er 1152 das Bistum Nidaros zum Erzbistum erhob, ein Verbot des Waffentragens in der Handelsstadt verlangt. Dieses Verbot wurde immer wieder wiederholt, was auf einen geringen Erfolg schliessen l?sst. Nur der S?sluma?ur und der Gjaldkeri durften Waffen tragen.
Die Bürger hatten auch ein Feuerzeichen an der Küste zu unterhalten. W?hrend es im Landslov verboten war, Ausl?nder an der Küstenwache zu beteiligen, war es hier vorgeschrieben, dass das Feuer auch von einem Ausl?nder zu bewachen sei.
?ber das in Bergen ans?ssige Gewerbe erf?hrt man einiges aus den Anordnungen, wo diese ihre Gesch?fte haben durften. Es gab Schuster (die auch Lederstrümpfe anfertigten), Schneider, Goldschmiede, Gerber und Kürschner, Schmiede und Schlosser, Kupferschmiede, Kesselschmiede, Kastenmacher, Schreiner, B?ttcher, Zimmerleute, Schwertfeger (reinigten Schwerter und Helme), Schildmacher, Brünnen- und Plattenmeister, Putzmacher, Müller, B?cker, Fleisch- und Fischh?ndler, Second hand-Gesch?fte (Klae?amangarar), Weber, Kammacher, Maler, Vergolder, Sattler und Seiler, Tuchh?ndler und verschieden Schiffszimmerleute, Leute die Bier brauen, H?user und Schiffe teeren und manches mehr. Für alles waren Preise festgesetzt, die nur der Gjaldkeri und der Rat ?ndern durfte. Besonders die deutschen Schuhmacher bildeten bald in der Stadt eine m?chtige Gilde, die dem Rat zu schaffen machte. Allerdings waren unter dem Begriff ,,Schuhmacher“ alle deutschen Handwerker zusammengefasst. Sie nahmen den Platz der Engl?nder ein, die vorher stark vertreten gewesen waren, aber unter
die Stadt hatten r?umen müssen. Die Stadt übte eine grosse Anziehungskraft auf das Umland aus. Deshalb wurde ein Mindestverm?gen verlangt, um zum Seehandel zugelassen zu werden.
Schiffahrtsrecht
Kardinal Wilhelm von Sabina sagte in seiner Rede anl?sslich der Kr?nung K?nig H?kon H?konssons 1246, er habe noch nie so viele Schiffe zusammen in einem Hafen gesehen. Beim grossen Brand in Bergen 1248 lagen ungef?hr 200 Schiffe im Hafen. Daraus wird klar, dass eine Hafenpolizei und ein eigenes Schiffahrtsrecht erforderlich war. Die Handelsverbindungen lassen sich an der Vorschrift Kap. IX Nr. 6 Wenn ein Schiffsgenosse die Ordnung unter dem Schiffsführer verletzt ablesen. Schiffsgenosse war nicht nur Mitglied der Besatzung, sondern jeder auf dem Schiff, auch die Vertragspflichtigen aus Fracht und Ladung.
,,Wenn ein Schiffsgenosse gegen die Anordnung (über das Frachtgewicht) des Schiffsführers innerhalb des Landes (Norwegen) verst?sst, und es wird durch Zeugen festgestellt, da hat er dem Schiffsführer 1
Silber für jede , die zu viel (über die vertragsm?ssige Menge) mitgeführt wird, Busse zu zahlen. Und wenn er gegen die Anordnung in D?nemark oder Gautland oder Schweden verst?sst, so zahle er zwei Mark Silber, eine für den K?nig, eine für den Schiffsführer, für jede Last, die zu viel mitgeführt wurde. Und wenn er gegen die Anordnung in Gotland oder Samland verst?sst, dann hat er vier Mark Silber zu zahlen, wovon die H?lfte der K?nig, die andere der Schiffsführer erh?lt. Wenn einer gegen die Anordnung in England, auf den Orkneys, Shetlands oder den Far?ern verst?sst, zahle er acht Mark Silber, die H?lfte an den K?nig, die andere an den Schiffsführer. Verst?sst jemand in Gr?nland, Island oder in Russland weit im Osten gegen die Anordnung, so zahle er acht Ertog und dreizehn Mark Silbers, die eine H?lfte an den K?nig, die andere an den Schiffsführer.“
– Kap. IX Nr. 6 (Wenn ein Schiffsgenosse die Ordnung unter dem Schiffsführer verletzt)
Es gibt keine Erkl?rung dafür, warum deutsche (Saxland) H?fen nicht erw?hnt sind. Damit der Umschlag rasch vonstattengeht, war der Verkauf von Waren vom Schiff aus verboten. Die Schiffe waren zügig zu entladen und hatten dann von der Brücke abzulegen und anderswo zu ankern. Eine Ausnahme galt nur für frischen Fisch und für Austern. Sie mussten vom Schiff aus verkauft werden.
Gesegelt wurde nur im Sommer. So mussten Bestimmungen darüber getroffen werden, was zu geschehen hatte, wenn es zur Heimreise zu sp?t war und man im fremden Hafen überwintern musste. Nach dem 8. September war es verboten, von Island nach Norwegen zu segeln. Auf jedem Schiff muss ein Schiffsführer sein, auf der Islandfahrt dürfen es auch zwei sein. Anfangs werden unter ,,Schiffsgenossen“ unterschiedslos die Besatzung und die Fahrg?ste verstanden (hásetar, skiparar sind austauschbare Begriffe). Sp?ter wird zwischen beiden Gruppen unterschieden. Beide bildeten n?mlich ursprünglich eine Rechtsgenossenschaft und hatten gemeinsam Hand anzulegen. Der Begriff für den reinen Passagier (Far?egar) kommt in den Gesetzen nicht vor. Es wurde auch ausführlich der Fall geregelt, dass das Schiff nicht seinen Bestimmungshafen sondern einen anderen Hafen anl?uft und daher Passagiere berechtigterweise das Schiff verlassen. Der Schiffsführer musste dann auf seine Kosten anderweitig für ausreichende Besatzung sorgen.
Die Mitreisenden hatten selbst für ihre Verpflegung zu sorgen, ihr Zelt mitzubringen und auch ein Schanzstück zur Erh?hung der Bordwand mitzuführen. Dieses war besonders bei Angriffen von anderen Schiffen erforderlich.
Die Schiffsgenossen bildeten w?hrend der Fahrt und in fremden H?fen eine eigene Rechtsgemeinde mit eigenen Ankl?gern, einer Gerichtsversammlung und Strafen. Ankl?ger waren die vier Schiffsaufseher (entsprachen wohl dem Schiffsoffizier). Meist ging es um Vers?umnisse bei der Pflicht zur Beteiligung an der Schiffsarbeit. Der Schiffsführer griff nur bei Meuterei ein. Für Diebstahl war abweichend vom
(Spiessrutenlauf) hier ,,Teeren und Federn“ vorgesehen. Aber auch der Schiffsführer war an die Schiffsdisziplin gebunden: Die Schiffsgenossen durften ohne ihn weitersegeln, wenn sie bei günstigem Wind drei
vergeblich auf ihn gewartet hatten.
Gliederung
Thingfahrt. (Es handelt sich um Regeln, wer wie oft zum Thing zu kommen hat, was in welcher Weise auf dem Thing verhandelt wird, über die Bürgerversammlung, wie Gerichte gebildet werden, wie vor das Gericht formgültig geladen wird)
Christenrecht. (Es handelt sich um das rechte Glaubensbekenntnis, die Befugnisse von K?nig und Bischof, das Verbot von Gegenk?nigen, die K?nigserbfolge, über die Eide des K?nigs, des Jarls, des Barons, der Gesetzessprecher und der freien B mit dem Landslov identisch).
Die Landesverteidigung. (Es handelt sich um das Aufgebot [Mobilmachung, Leidang], den Schiffbau, die formelle Einberufung durch Senden des Kriegspfeils, die Wache an den Feuerzeichen, die Wehrsteuer, st?dtische Abgaben, Schiffsführer, Fahrtgeld und Bewaffnung, Schiffsbemannung und K?che, Schuss- und andere Waffen, und Ausrüstung, den Waffenappell, Landesverrat, Stranddiebstahl, die Hilfspflicht beim Hochziehen der Schiffe und beim Bergen der Segel, Bau von Kampfschiffen durch Privatleute).
Die Mannheiligkeit. (Enth?lt den gesamten Komplex des Totschlags, der K?rperverletzung und der t?tlichen Beleidigung. Ausserdem Regelungen über den Verkauf eines freien Mannes, aber auch Verleumdung und Bettelei, das Waffentragen).
(Darin werden das Eherecht, das eheliche Güterrecht, die Erbfolgen, die Erbteilungen, die Behandlung der Unmündigen Armenfürsorge, die Hochzeits- und die Leichenfeier behandelt).
Stadtordnung. (Die Pflicht, sich an den n?chtlichen Wachen zu beteiligen, die n?chtliche Ausgangssperre, Bauordnung, Grundstücksverkehr, Bestimmungen über das Gesinde, Ordnung der Handwerker, Feuerpolizei, Brunnen und Wasservorrat, Landungsbrücken, Mietrecht, Schiffskauf, Verhalten im Hafen).
Kaufrecht. (Regelungen über rechtswidrige Wegnahme, Sicherheitsleistung, Strassenhandel, Formvorschriften, Beweis beim Kaufgesch?ft, Schuldübernahme, Bürgschaft, Rechtsmittel, Beurkundung von Ehevertr?gen, Sicherheitsleistung bei der Leihe, Pfandrecht, Mindestverm?gen für Handeltreiben zu Wasser, Verbot des Spiels, Masse und Messgef?sse).
Diebstahl (Mundraub in der Not, Diebstahl, Hehlerei, Hausdurchsuchung, Diebstahl geringwertiger Sachen, Fund, Eidesregelungen und Meineid).
Seerecht. (Seetüchtigkeit &Voraussetzung: nur dreimal in 24 S zul?ssige Beladung&, Frachtvertrag, , Notrechte, T?tlichkeiten auf der Fahrt, Recht am Liegeplatz im Hafen, Landgang, Segeln im Verband, Rammen, Hochhieven eines fremden Ankers, Seehandelsgesellschaften, Schiffswache)
Zust?ndigkeit für die Straffestsetzung in der Stadt.
Gesetzesverbesserungen (Hier wird die Herabsetzung der Bussen geregelt, das Verbot der Rache an anderen als dem T?ter, die Beschr?nkung der Busse an den K?nig für Totschlag, die Abschaffung der Haftung der Familie für den Totschl?ger und eine Aufz?hlung der Gesetzes?nderungen, die bereits in den vorherigen Kapiteln vorgenommen worden waren).
Die Formel für die Inkraftsetzung des Gesetzes.
关注我们的微信
下载手机客户端
赞助商链接
《德语助手》是最专业的德语学习软件。提供了完整详尽的德汉-汉德词典、德语变位参考、德语百科全书。是德语学习者必备的工具。soft.godic.net
如果您希望在《德语助手》网站上放置宣传广告,可以联系我们。www.godic.net
提供大量德语阅读听力资源的免费在线德语学习站点
同济大学门户网站www.tongji.net
德国华人门户www.kaiyuan.de
中国德语界
德国留学专业网站www.abcdvbbs.net

我要回帖

更多关于 德语课文德汉对照 的文章

 

随机推荐